Justizministerin Niewisch-Lennartz (SPD) gibt der Zusammenarbeit zwischen dem Tostedter Amtsgericht mit dem Todtglüsinger Sportverein keine Chance.  Heiner Schönecke, MdL (CDU): Die Antworten der Ministerin lassen nur den einen Schluss zu, Ausnahmen werden nicht gemacht, seien sie auch noch so erfolgreich.“  Das Gesetz verpflichtet die Vollzugsbehörde, der Arrestantin und dem Arrestanten eine sportliche Bestätigung zu ermöglichen.  Die Ministerin führt in Ihrem Brief aus, dass es gerade vor dem Hintergrund der kurzen Dauer des Arrestvollzuges wichtig sei, dass die Vollzugsbehörden mit Stellen zusammenarbeiteten, die den jungen Menschen insbesondere für die Zeit nach ihrer Entlassung Anregungen für eine sinnvolle Gestaltung ihrer Freizeit bieten können.  Bei einem Besuch des Amtsgerichtes Tostedt wurde es Heiner Schönecke nochmals besonders deutlich: “Dieses Gesetz hilft nicht, sondern bürokratisiert und zerstört gewachsene Strukturen.”  Amtsgerichtsdirektorin Dr. Astrid Hillebrenner bedauere die Beendigung des Modells. Sie begrüße, dass es Initiativen gibt, die zu einer Neubetrachtung und Bewertung dieser Punkte führen sollten.  Eike Holtzhauer. 2. Vorsitzender des betroffenen Todtglüsinger SV: „Zunächst einmal ist es weniger Arbeit für uns. Das Projekt war aber über fast sieben Jahre so erfolgreich, dass sich jede Minute Aufwand gelohnt hat. Viele der jungen Straftäter sind über Jahre bei uns im Sportverein geblieben. Wir waren so etwas wie ein Zuhause für sie, in das man auch gerne Freunde mitbringt.“  Heiner Schönecke abschließend: „Jetzt werden die Jugendlichen aus Tostedt und Umgebung nach Verden einbestellt. Finden sie sich dort nicht freiwillig ein, werden sie mit der Polizei vorgeladen. Dort dürfen sie an erzieherisch wertvollen Beschäftigungsmaßnahmen teilnehmen. Danach werden sie wieder ohne Bezugspersonen in ihr altes soziales Umfeld entlassen. Ob diese Art des Arrestes wirklich zielführender ist als das Arbeit/Sport-Konzept des Todtglüsinger SV, wage ich ernsthaft zu bezweifeln. Allein der bürokratische Aufwand für Polizei und Justiz muss dazu führen, dass diese Praxis überdacht wird.“  Der Jugendarrest unterteilt sich in Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest. Ein Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt. Der Kurzarrest kann ersatzweise für den Freizeitarrest verhängt werden und umfasst zwei bis vier Tage. Bild: Heiner Schönecke beim Besuch des Amtsgerichtes in einer Arrestzelle, von links: Geschäftsleiterin Birte Kullmann, Heiner Schönecke, Direktorin Dr. Astrid Hillebrenner.